Steuer verpflegungsmehraufwand nach 3 monaten

Keine Anwendung findet die Dreimonatsregelung bei beruflichen Tätigkeiten auf mobilen, nicht ortsfesten Einrichtungen (vgl. BFH, Urteil vom , BStBl. 1 › personal-ausbildung-recht › dreimonatsfrist-ve. 2 Für die Verpflegungsmehraufwendungen ist die 3-Monatsfrist zu beachten. Da der Arbeitnehmer die Auswärtstätigkeit um mehr als 4 Wochen unterbricht, beginnt ab. 3 Die Dreimonatsregel besagt, dass ein Mitarbeiter nur für die ersten drei Monate seiner Auswärtstätigkeit steuerfreie Verpflegungspauschalen von seinem. 4 Die gesetzliche 3-Monatsfrist besagt, dass der Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit am selben auswärtigen Beschäftigungsort auf einen Zeitraum von längstens 3 Monaten begrenzt ist. 5 Die 3-Monatsfrist ist grundsätzlich für alle Formen von Auswärtstätigkeiten anwendbar. Nach Auffassung des BFH gilt das Prinzip, dass bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten am selben Einsatzort die Verpflegungssätze maximal für 3 Monate angesetzt werden dürfen, auch für Tätigkeiten an wechselnden Einsatzstellen. 6 Mein Verpflegungsmehraufwand war in den ersten 3 Monaten Steuerfrei, danach versteuert. Jetzt stellt sich bei mir die Problematik das ich bei meiner Steuererklärung nachzahlen müsste. Darf ich wirklich nur die ersten 3 Monate angeben und geltend machen, oder kann ich auch die letzten 3 Monate geltend machen?. 7 Nach den ersten drei Monaten ist der steuer- und sozialversicherungsfreie Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr zugelassen. Keine Anwendung findet die Dreimonatsregelung bei beruflichen Tätigkeiten auf mobilen bzw. nicht ortsfesten Einrichtungen wie auf Fahrzeugen, Flugzeugen oder Schiffen. 8 Für eine zusammenhängende Tätigkeit am selben Einsatzort werden die Verpflegungspauschalen nur für die Dauer von 3 Monaten gewährt (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG bzw. § 9 Abs. 4a EStG). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die zwingend einzuhalten ist. Die 3-Monatsfrist ist also nur von Bedeutung. 9 Seit können nunmehr höhere Pau­schalen nach § 9 Abs. 4a EStG geltend gemacht werden. Diese betragen. bei mehr als 8 Stunden Abwe­sen­heit sowie für den An- und Abrei­setag einer mehr­tä­gigen aus­wär­tigen Tätig­keit 14 EUR (bis dahin 12 EUR) und. bei min­des­tens 24 Stunden Abwe­sen­heit 28 EUR (bis dahin 24 EUR). ausbleibezeit steuer 10 verpflegungsmehraufwand unterbrechung urlaub 12