Steuer verpflegungsmehraufwand nach 3 monaten Keine Anwendung findet die Dreimonatsregelung bei beruflichen Tätigkeiten auf mobilen, nicht ortsfesten Einrichtungen (vgl. BFH, Urteil vom , BStBl. 1 › personal-ausbildung-recht › dreimonatsfrist-ve. 2 Für die Verpflegungsmehraufwendungen ist die 3-Monatsfrist zu beachten. Da der Arbeitnehmer die Auswärtstätigkeit um mehr als 4 Wochen unterbricht, beginnt ab. 3 Die Dreimonatsregel besagt, dass ein Mitarbeiter nur für die ersten drei Monate seiner Auswärtstätigkeit steuerfreie Verpflegungspauschalen von seinem. 4 Die gesetzliche 3-Monatsfrist besagt, dass der Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit am selben auswärtigen Beschäftigungsort auf einen Zeitraum von längstens 3 Monaten begrenzt ist. 5 Die 3-Monatsfrist ist grundsätzlich für alle Formen von Auswärtstätigkeiten anwendbar. Nach Auffassung des BFH gilt das Prinzip, dass bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten am selben Einsatzort die Verpflegungssätze maximal für 3 Monate angesetzt werden dürfen, auch für Tätigkeiten an wechselnden Einsatzstellen. 6 Mein Verpflegungsmehraufwand war in den ersten 3 Monaten Steuerfrei, danach versteuert. Jetzt stellt sich bei mir die Problematik das ich bei meiner Steuererklärung nachzahlen müsste. Darf ich wirklich nur die ersten 3 Monate angeben und geltend machen, oder kann ich auch die letzten 3 Monate geltend machen?. 7 Nach den ersten drei Monaten ist der steuer- und sozialversicherungsfreie Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr zugelassen. Keine Anwendung findet die Dreimonatsregelung bei beruflichen Tätigkeiten auf mobilen bzw. nicht ortsfesten Einrichtungen wie auf Fahrzeugen, Flugzeugen oder Schiffen. 8 Für eine zusammenhängende Tätigkeit am selben Einsatzort werden die Verpflegungspauschalen nur für die Dauer von 3 Monaten gewährt (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG bzw. § 9 Abs. 4a EStG). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die zwingend einzuhalten ist. Die 3-Monatsfrist ist also nur von Bedeutung. 9 Seit können nunmehr höhere Pauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG geltend gemacht werden. Diese betragen. bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit 14 EUR (bis dahin 12 EUR) und. bei mindestens 24 Stunden Abwesenheit 28 EUR (bis dahin 24 EUR). ausbleibezeit steuer 10 verpflegungsmehraufwand unterbrechung urlaub 12